Ein Kompass im Dickicht

 

Tier im Recht transparent

Bolliger, Goetschel, Richner, Spring,

Schulthess Verlag 2008,

560 Seiten, broschiert, CHF 49.-,

zu bestellen bei tierbuchshop.ch

 

 

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Reisen mit Tieren
 

10  Reisen mit Tieren

 

10.1  Gesetzliche Grundlagen

 

Zum Thema «Reisen mit Tieren» gibt es eine unüberblickbare Menge nationaler und internationaler Vorschriften. Es ist für einen Laien kaum möglich, in einem konkreten Fall alle anwendbaren Bestimmungen zu finden. Denn welche Gesetze im Einzelfall zu beachten sind, hängt unter anderem von der Tierart, vom Herkunftsland des Tieres sowie vom Destinationsland ab. Allenfalls sind Bestimmungen eines oder mehrerer Durchreiseländer zu beachten. Mit der grossen Anzahl der Bestimmungen sollen aber nicht die Tierhalter schikaniert werden. Im Vordergrund stehen etwa folgende Ziele:


 

  1. Tierschutzbestimmungen (möglichst sicherer, tiergerechter Transport);
  2. Tierseuchenbestimmungen (es soll verhindert werden, dass gefährliche Seuchen von einem Ort zum andern verschleppt werden);
  3. Artenschutzbestimmungen (Aus- und Einfuhrverbote gefährdeter Tierarten).

 

 

10.2  Ferienreisen mit Tieren aus der Schweiz in EU-Länder

 

10.2.1  Grundsatz: Heimtierausweis, Tollwutimpfung und Mikrochip

Wer mit seinem Hund, seiner Katze oder seinem Frettchen in oder durch die EU reisen möchte, braucht seit 2004 für sein Tier einen EU-Heimtierausweis, der vom Tierarzt ausgestellt wird. Weiter muss das Tier mit einem Mikrochip oder einer Tätowierung (diese ist jedoch nur gültig, wenn sie vor dem 03.07.2011 durchgeführt wurde) markiert und vorschriftsgemäss gegen Tollwut geimpft sein. Eine Bewilligung ist grundsätzlich nicht erforderlich, auch nicht für die Rückreise in die Schweiz. Die Reisebestimmungen im EU-Raum gelten ebenso für eine Reise nach oder durch Liechtenstein, Andorra, Island, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt. Da an dieser Stelle nicht auf die Sonderbestimmungen jedes Staates eingegangen werden kann, sollten sich Reisende rechtzeitig vor der Abreise über die einschlägigen Bestimmungen informieren – im Reiseland, auf der Webseite des BLV oder bei ihrem Tierarzt/ihrer Tierärztin. Zudem ist zu beachten, dass Ein- und Ausreisebestimmungen sehr schnell ändern können, nicht zuletzt wegen ansteckender Tierkrankheiten.

 

10.2.2  Mikrochip für EU-Reisen mit Hund und Katze

Seit 2004 gelten für das Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen in oder durch die Europäische Union (EU) neue Vorschriften: Die Tiere müssen mittels Mikrochip oder Tätowierung (letztere ist nur noch bis 2011 gültig!) gekennzeichnet sein.

 

10.2.3  Neuer Heimtierausweis

Seit 2004 muss der Tierhalter, der mit Hund, Katze oder Frettchen in einen EU-Staat reisen möchte, einen EU-Heimtierausweis mitführen. Dieser enthält Angaben zum Tier, zum Eigentümer sowie zu allen vorgenommenen Impfungen und Untersuchungen. Weiter gibt er auch Auskunft darüber, ob das Tier ordnungsgemäss gekennzeichnet und registriert ist. Der Ausweis ist während des gesamten Lebens des Tieres gültig und kann von jeder Tierärztin und jedem Tierarzt der Schweiz mit Praxisbewilligung rechtgültig ausgefüllt werden.

Durch eine Erneuerung der europäischen Verordnung zur Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren sind ab 2015 ausgestellte Schweizer Heimtierausweise in ihrem heutigen Format in der EU nicht mehr gültig. Der neue Heimtierpass für Hunde, Katzen und Frettchen enthält zusätzliche Sicherheitselemente. Er wird deshalb direkt vom Bund gedruckt und online vertrieben. Der neue Pass wird jedoch nach wie vor von einem Tierarzt ausgestellt. Bis zum 29. Dezember 2014 ausgestellte Ausweise behalten jedoch weiterhin ihre Gültigkeit und müssen nicht erneuert werden.

 

10.2.4  Tollwutimpfung

Wie bisher ist für Reisen mit Heimtieren eine Tollwutimpfung nötig. Diese muss im Heimtierausweis eingetragen sein. Die Impfung muss mindestens 21 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein. Die 21-tägige Wartefrist entfällt bei jährlich nachgeimpften Tieren. Gültig ist die Impfung so lange, wie vom Impfstoff-Hersteller angegeben, falls das Ablaufdatum vom Tierarzt im Heimtierausweis eingetragen wurde. Ist dies nicht der Fall, verliert die Impfung ihre Gültigkeit nach einem Jahr.

 

10.3  Einfuhr von Heimtieren in die Schweiz

 

10.3.1 Einfuhr von Heimtieren aus EU-Staaten in die Schweiz

Hunde, Katzen und Frettchen dürfen ohne Bewilligung, ohne grenztierärztliche Untersuchung und ohne zusätzliche TRACES Registrierung in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie aus Interesse am Tier oder als Gefährte im Haushalt gehalten werden und somit als Heimtiere gelten. Nicht als Heimtiere gelten Hunde, Katzen oder Frettchen, wenn sie dazu bestimmt sind, nach dem Import Gegenstand einer Eigentumsübertragung zu sein. Der Import unter den genannten «Heimtierbedingungen» ist zudem nur möglich, wenn die Tiere bei der Einreise in die Schweiz entweder vom Halter selbst oder von einer, vom Halter beauftragten Person begleitet werden. Zudem können unter «Heimtierbedingungen» maximal 5 Tiere aufs Mal importiert werden. Wird diese Anzahl überschritten oder ist eine andere der genannten Voraussetzungen für den Heimtierimport nicht erfüllt, so kommen die strengeren Vorschriften betreffend «gewerblichen Import» von Tieren zur Anwendung.

 

Vorgeschrieben ist jedoch, dass für Hunde und Katzen bei der Einreise ein tierärztliches Zeugnis vorgelegt werden muss, welches bestätigt, dass sie gegen Tollwut geimpft sind. Die Impfung muss mindestens 21 Tage vor dem Grenzübertritt vorgenommen worden sein. Weiter müssen die Tiere mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein und von einem gültigen Heimtierpass begleitet werden. Weniger als drei Monate alte und noch nicht gegen die Tollwut geimpfte Hunde, Katzen oder Frettchen dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie zusammen mit ihrer Mutter reisen oder eine tierärztliche Bestätigung vorliegt, wonach sie ständig am Geburtsort gehalten wurden und nie Kontakt mit wildlebenden Tieren mit Tollwutrisiko hatten. Falls die noch nicht geimpften Tiere älter als drei Monate sind, kann beim BLV eine Ausnahmebewilligung beantragt werden. Die Ein- und Durchfuhr von Hundewelpen, die weniger als 56 Tage alt sind, ist zudem verboten - es sei denn, sie reisen in Begleitung ihrer Mutter (oder einem Ammentier).

 

Andere Heimtiere wie Meerschweinchen, Goldhamster, Kanarienvögel und Aquarienfische können grundsätzlich ohne Zeugnis, ohne grenztierärztliche Untersuchung oder sonstige Formalitäten eingeführt werden.

 

Stets zu beachten sind zudem Zollvorschriften, Einfuhrverbote und vorübergehende seuchenpolizeiliche Einfuhrbeschränkungen. Diesbezüglich ist es empfehlenswert, sich rechtzeitig beim BLV zu erkundigen.

 

10.3.1 Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten in die Schweiz

Bei Drittstaaten wird unterschieden zwischen Tollwutrisikoländern und Ländern mit geringem Tollwutrisiko. Für die Einfuhr aus risikoarmen Ländern ist keine Bewilligung erforderlich und grenztierärztliche Untersuchungen werden nur stichprobenartig am Zoll vorgenommen. Bei der direkten Einfuhr aus einem Risikoland über einen Schweizer Flughafen muss mindestens drei Wochen vor der Einreise eine Bewilligung beim Bundesamt für Veterinärwesen eingeholt werden und erfolgt eine grenztierärztliche Untersuchung am Zoll. Erfolgt die Einfuhr aus einem Drittstaat mit dem Auto oder der Bahn, wird die Spezialgenehmigung hingegen nicht verlangt, da die Kontrolle bereits bei der Einreise in die EU stattfindet und diese in der Schweiz zu anerkennen ist.

Für die übrigen Heimtiere gelten bei der Einfuhr aus Drittstaaten weitestgehend dieselben Vorschriften wie für die Einfuhr aus EU-Ländern. Sie können also grundsätzlich ohne Zeugnis, ohne grenztierärztliche Untersuchung oder sonstige Formalitäten eingeführt werden. Ausnahmen bestehen für die Einfuhr von Ziervögeln, die nicht aus einem EU-Staat und nicht aus Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Kroatien, Norwegen, San Marino oder dem Vatikan einreisen. Vorgeschrieben sind hier ein Gesundheitszeugnis, aus dem ersichtlich wird, dass der Vogel im Herkunftsland unter Quarantäne stand, sowie eine grenztierärztliche Untersuchung.

 

10.4  Heimtiere im Flugzeug

 

Wird eine Flugreise geplant, müssen verschiedene Fragen vorgängig geklärt werden. Die internationale Luftfahrtbehörde IATA hat für den Flugtransport von Tieren spezielle Richtlinien für Speditionsfirmen und Fluggesellschaften erlassen, die auch Empfehlungen für mit Tieren reisende Passagiere enthalten. Neben den IATA-Regeln sind die Bestimmungen der jeweiligen Luftfahrtgesellschaften zu beachten. Da die sich teilweise aber stark voneinander unterscheiden, empfiehlt es sich, die Einzelheiten rechtzeitig bei der in Frage kommenden Gesellschaft abzuklären.

 

10.5  Heimtiere im Zug

 

Die meist beförderten Tiere sind vermutlich Hunde, Katzen und zahme Kleintiere. Diese Tiere können im Personenwagen der Schweizerischen Bundesbahn mitgeführt werden. Je nach Grösse sind sie tarifpflichtig oder nicht. Der Tierhalter hat allerdings dafür zu sorgen, dass sich die anderen Passagiere durch das Tier nicht gestört fühlen. Besteht die Gefahr, dass ein Hund im Gedränge zubeisst, sollte ihm für die Fahrt ein Maulkorb angelegt werden. Als Fracht oder unbegleitet transportiert die SBB Heimtiere nicht.

 

10.6  Heimtiere im Tram oder Bus (Verkehrsverbund Zürich)

 

Gemäss den Richtlinien des Zürcher Verkehrsverbundes zur Gebührenordnung (Stand Juni 2022) dürfen kleine Hunde, Katzen und ähnliche zahme Kleintiere mit Risthöhe bis 30 cm in Taschen, Körben oder anderen geeigneten Behältern als Handgepäck unentgeltlich mitgeführt werden. In allen übrigen Fällen (ausser bei bestimmten Nutzhunden) ist für Tiere der ermässigte Fahrpreis 2. Klasse oder ein NetzPass für Hunde zu lösen.