Ein Kompass im Dickicht

 

Tier im Recht transparent

Bolliger, Goetschel, Richner, Spring,

Schulthess Verlag 2008,

560 Seiten, broschiert, CHF 49.-,

zu bestellen bei tierbuchshop.ch

 

 

Weitere Hilfe

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Entlaufen, Gefunden
 

5  Entlaufen, gefunden

 

5.1  Praktische Bedeutung

Entläuft ein Tier oder wird ein solches gefunden, stellen sich verschiedene Fragen: Was muss der Finder tun? Was muss der bisherige Halter und Eigentümer tun, um sein Eigentum am verlorenen Tier zu verteidigen, damit der Finder nicht Eigentümer wird? Wird der Finder oder das Tierheim automatisch Eigentümer, wenn das Tier nicht mehr abgeholt wird? Dürfen das Tierheim oder der Finder ein gefundenes Tier weiterverkaufen? 

 

5.2  Anwendbares Recht

Selbst wenn Tiere seit dem 1. April 2003 gemäss Art. 641a ZGB keine Sachen (mehr) sind, bleiben die Erwerbsarten des Sachenrechts (Wie und wann wird jemand Eigentümer einer Sache bzw. eines Tieres?) weiterhin auf sie anwendbar, allerdings mit gewissen Neuerungen, auf welche nachfolgend näher einzugehen ist. Besonders schwierig ist im Zusammenhang mit Tieren die Frage zu beantworten, wann ein Tier im Sinne von Art. 719 ZGB als «herrenlos» bezeichnet werden muss. Das Gesetz unterscheidet zwischen «gezähmten» oder «gefangenen» Tieren. Gemäss Art. 719 Abs. 2 ZGB werden gezähmte Tiere herrenlos, sobald sie wieder in den Zustand der Wildheit geraten und nicht mehr zu ihrem Herrn zurückkehren. Demgegenüber werden gefangene Tiere herrenlos, wenn sie die Freiheit wieder erlangen und ihr Eigentümer ihnen nicht unverzüglich und ununterbrochen nachforscht, um sie wieder einzufangen (Art. 719 Abs. 1 ZGB).

Eigentum an einer herrenlosen Sache wird gemäss Art. 718 ZGB dadurch erworben, dass jemand sie mit dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, in Besitz nimmt (Aneignung).

 

5.3  «Zahme Haustiere»

Herrenlose Tiere können in zahme, gefangene und gezähmte Tiere unterteilt werden. Zahme Tiere sind beispielsweise der Hund und die Katze - grundsätzlich sind dies Haustiere, welche nicht als wilde Tiere zu qualifizieren sind. Unter gefangenen Tieren versteht man Tiere, die ihrer Natur nach wild leben und bei welchen der Eigentümer bestimmte Vorkehrungen (Käfig, Terrarium, Aquarium) treffen muss, damit diese nicht davonlaufen (z.B. Meerschweinchen, Geckos) bzw. davonschwimmen (z.B. Guppys, Krebstiere). Gezähmte Tiere schliesslich sind wilde Tiere, die aber beim Menschen bleiben, ohne dass von diesem bestimmte Massnahmen ergriffen werden müssen (z.B. abgerichteter Jagdfalke).

Das Zivilgesetzbuch kennt für die Aneignung gefangener und gezähmter Tiere Sonderbestimmungen. Für die Aneignung zahmer, domestizierter Tiere wie etwa des Hundes oder der Katze kennt es jedoch keine solchen Bestimmungen. Diese Haustiere können nur dann herrenlos werden, wenn der Eigentümer ihren Besitz absichtlich aufgibt und sich nicht mehr um sie kümmert (sog. Dereliktion nach Art. 729 ZGB).

 

5.4 Das gefundene Tier

Das Tier muss «verloren» sein. Ob das zutrifft, richtet sich nach objektiven Kriterien, die erst später ersichtlich werden. Ob das Tier bloss deponiert, versteckt, verloren wurde oder allenfalls geflüchtet ist, kann der Finder nicht wissen. Bestehen Zweifel darüber, ob das Tier noch einen Eigentümer hat, ist ein Fund anzunehmen. 

 

5.5  Unterbringung des gefundenen Tieres

Wer ein verlorenes Tier findet, hat grundsätzlich, den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, den Fund anzuzeigen (Art. 720a ZGB). Der Finder hat das gefundene Tier in angemessener Weise unterzubringen und zu versorgen bis es dem Eigentümer oder allenfalls einem Tierheim übergeben werden kann. Unter Umständen ist der Finder auch zu Handlungen (z.B. Spaziergänge mit dem gefundenen Hund) verpflichtet (Art. 721 Abs. 1 ZGB).

 

5.6  Ersatz (fast) aller Aufwendungen

Gemäss Art. 722 Abs. 2 ZGB hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen, die er in Erfüllung seiner Finderpflichten aufgewendet hat. Da der Finder bei der Betreuung eines fremden Tieres grundsätzlich in fremdem Interesse handelt, gilt für den Anspruch auf Auslagenersatz analog die Regelung der Geschäftsführung ohne Auftrag in Art. 422 Abs. 1 OR. Der Finder hat daher Anspruch auf Ersatz aller notwendigen Auslagen sowie der nützlichen Verwendungen. Er darf also dem Hund zu seiner Freude auch einmal einen besonders grossen Knochen oder Hundebiskuits von der feineren Sorte kaufen. Ersatz für luxuriöse Aufwendungen ist dagegen ausgeschlossen. Die Grenze ist in diesem Bereich fliessend, gilt aber für alle Arten von Kosten.

 

5.7  Finderlohn

Der Anspruch auf «angemessenen» Finderlohn ist im Gesetz nirgends konkretisiert worden (Art. 722 Abs. 2 ZGB). In jedem Fall steht fest, dass er auch geschuldet ist, wenn der Finder das Tier später einem Tierheim zur weiteren Pflege übergeben hat. Nur wer seinen Finderpflichten nachgekommen ist, hat Anspruch auf einen Finderlohn. In der Praxis wird ein Finderlohn von ca. 10% des materiellen Wertes des verlorenen Tieres gewährt, wobei der Wert des Tieres unter Umständen sehr schwierig zu bestimmen sind dürfte. Ausgeschlossen ist der Finderlohn gemäss Art. 722 Abs. 3 ZGB dann, wenn die Sache in einem bewohnten Haus oder in einer dem öffentlich Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt gefunden wird.

 

5.8  Benachrichtigungs- bzw. Anzeigepflicht

Seit dem 1. April 2003 gelten neue Regelungen bezüglich Benachrichtigungs- bzw. Anzeigepflicht. Zu beachten ist dabei, dass die Meldepflicht nur für gefundene, nicht aber für entlaufene Tiere besteht. 

Sämtliche Hunde in der Schweiz müssen seit dem Jahre 2007 mit einem Chip gekennzeichnet und in der Datenbank AMICUS eingetragen sein. Hauskatzen werden auf freiwilliger Basis häufig ebenfalls gechipt und in der Datenbank ANIS erfasst. Viele andere Haustiere, sowie insbesondere Hauskatzen, tragen Namensschilder, so dass ihre Eigentümer schnell ausfindig gemacht werden können. Falls nicht, ist der oder die Finderin verpflichtet, den Fund der kantonalen Meldestelle anzuzeigen (Art. 720a Abs. 2 ZGB). Die allgemeine Benachrichtigungspflicht bezüglich aller gefundenen Tiere ergibt sich aus Art. 720a Abs. 1 ZGB.

Für den Kanton Zürich lautet die Adresse der Meldestelle: Meldestelle Findeltiere des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, Telefon: +41 84 884 82 44, e-mail: findeltiereanti spam bot@veta.zhanti spam bot.ch. Gemäss Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere vom 9. März 2005 erhebt die Meldestelle bei erfolgreicher Rückführung eine Pauschalgebühr. Es besteht auch die Möglichkeit, den Tierfund direkt über die Homepage der Schweizerischen Tiermeldezentrale auf www.stmz.ch/de zu melden.

Der Tierhalter, welcher sein Tier als verloren gemeldet hat, darf nicht vergessen, die Meldestelle umgehend zu benachrichtigen, sollte er sein Tier wieder gefunden haben. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Verletzung der Anzeigepflicht nach Auffinden eines Tieres den Straftatbestand der Fundunterschlagung (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) sowie des Nichtanzeigens eines Fundes (Art. 332 StGB) erfüllen kann.

 

5.9  Fund eines Tieres

Ein Tier, welches im Sinne von Art. 719 ZGB als herrenlos gilt, kann von jedem Finder sofort zu Eigentum erworben werden (vgl. Art. 718 ZGB, Aneignung). Wie steht es aber mit einem zahmen Tier, das gemäss dieser Bestimmungen nicht herrenlos ist, und auch nicht seinem rechtmässigen Eigentümer, dem es entlaufen ist, zurückgebracht werden kann? Für diesen Fall sieht Art. 722 Abs. 1 bis ZGB neuerdings vor, dass der Finder das Eigentum am Tier erwirbt, wenn er der Anzeige- und Haltepflicht nachkommt und der Eigentümer während zwei Monaten von der Bekanntmachung oder Anzeige an gerechnet nicht festgestellt werden kann. 

Nach altem Recht galt noch die generelle sachenrechtliche Frist von 5 Jahren, welche in keiner Weise tiergerecht war; erwiesenermassen hat der Eigentümer eines verlorenen Tieres nach über zwei Monaten die Hoffnung, er werde sein Tier wieder finden, meistens verloren. Zum Wohl des Tieres ist es in solchen Situationen besser, wenn ein neuer Tierhalter sich um das Tier kümmern kann und entsprechend Eigentümer wird.