Ein Kompass im Dickicht

 

Tier im Recht transparent

Bolliger, Goetschel, Richner, Spring,

Schulthess Verlag 2008,

560 Seiten, broschiert, CHF 49.-,

zu bestellen bei tierbuchshop.ch

 

 

Weitere Hilfe

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Beim Tierarzt
 

6  Beim Tierarzt

 

6.1  Pflicht des Tierhalters zur Tierpflege

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes hat diejenige Person, welche ein Tier hält oder betreut, dieses angemessen zu nähren und zu pflegen Die Pflege des Tieres umfasst die gesamte Fürsorge um das Tier und die gute Behandlung. Nicht nur die Reinigung und Reinhaltung fällt darunter, sondern auch die Gesundheitsfürsorge und die Heilbehandlung. Jedes Tier muss hin und wieder zum Tierarzt. Dieser prüft den Gesundheitszustand des Tieres und führt Pflegehandlungen aus, welche der Tierhalter nicht ausführen kann, wie die Impfungen, die Zahnsteinentfernungen bei Hunden oder das Zähneschneiden bei Nagern. 

 

6.2  Vertrag zwischen Tierhalter und Tierarzt

Der Tierhalter erteilt dem Tierarzt in aller Regel einen Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR. Inhalt des Auftrages ist meistens eine generelle Überprüfung des Gesundheitszustandes des Tieres, die Stellung einer Diagnose sowie die Beratung des Tierhalters, falls eine Therapie oder eine Operation des Tieres nötig sein sollte. Die Durchführung der Therapie oder Operation bildet die Auftragsausführung im engeren Sinne. Nur in Ausnahmefällen liegt ein Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) vor, nämlich dann, wenn der Tierarzt eine ganz bestimmte Tätigkeit ausführt und einen entsprechenden Erfolg verspricht, etwa beim Erstellen eines Röntgenbildes oder der Vornahme einer Impfung. Bei Ausbleiben des Erfolgs kann in solchen Fällen der Tierarzt zur unentgeltlichen Verbesserung seiner Arbeit oder zur Honorarkürzung verpflichtet werden.

 

6.3  Hauptpflicht des Tierarztes: Sorgfaltspflicht

Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Beauftragte (Tierarzt) dem Auftraggeber (Tierhalter) für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. Als Inhaber eines staatlichen Fähigkeitsausweises ist der Tierarzt wie der Humanmediziner zur Einhaltung eines besonders hohen Masses an Sorgfalt und Treue verpflichtet. Auch wenn er grundsätzlich nicht für den Erfolg eines Eingriffes haftet, so muss er doch die allgemein anerkannten und zum Gemeingebrauch gewordenen Grundsätze der (tier-)medizinischen Wissenschaft kennen und unter Anwendung aller Regeln der Kunst eine Diagnose stellen und eine Behandlung anordnen, die der gestellten Diagnose entspricht. Als spezialisierter Tierarzt ist er verpflichtet, sich fortzubilden und sich über die Fortschritte in der Wissenschaft zu orientieren, soweit dies anhand von Fachzeitschriften, neuen Lehrbüchern und auch von Tagungen möglich ist. 

 

6.4  Treuepflicht

Von der Sorgfalts- ist die Treuepflicht zu unterscheiden, nach welcher der Tierarzt nicht nur das Notwendige, sondern alles zur Erreichung des Auftragserfolges tut und insbesondere auch unterlässt, was dem Auftraggeber Schaden, namentlich Vermögensschaden, zufügt. Zur Treuepflicht gehört auch, eine Behandlung nicht zwecklos zu verlängern, um ein höheres Honorar zu verdienen. Der Tierarzt haftet finanziell für den Schaden, den er infolge schuldhafter Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht angerichtet hat, und zwar sowohl nach Vertragsrecht (Art. 398 OR) als auch ausservertraglich (Art. 41 OR). 

 

6.5  Honoraranspruch

Gemäss Art. 394 Abs. 3 OR ist für den erteilten Auftrag eine Vergütung zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. Da der Tierarzt seinen Beruf gewerbsmässig betreibt, ist in den meisten Fällen klar, dass er Anspruch auf eine Entschädigung hat. Der Auftraggeber schuldet dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen und Befreiung der für ihn eingegangenen Verbindlichkeiten (Art. 402 Abs. 1 OR). Die Höhe des Honorars kann zu Meinungsverschiedenheiten führen.

 

6.5.1  Standesordnung der Tierärzte

Die Höhe der Kosten einer tierärztlichen Behandlung liegt weitgehend im Ermessen des Tierarztes. Weil die schweizerische Kartellgesetzgebung jegliche Preisabsprachen verbietet, existieren für Tierarzthonorare heute keine Tarif- oder Gebührenordnungen mehr. Die früher noch anwendbaren Empfehlungen und Kalkulationshilfen der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST) sind aus wettbewerbsrechtlichen Gründen heute sogar ausdrücklich verboten. Damit steht es einem Tierarzt frei, nach welchen Bemessungsgrundlagen er seine Rechnung ausstellt.

 

6.5.2  Rechenschaftsablegung

Der beauftragte Tierarzt ist gemäss Art. 400 Abs. 1 OR verpflichtet, auf Verlangen des Tierhalters jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Zu dieser Pflicht gehört eine transparente Honorarnote. Kommen dem Tierhalter Zweifel auf, ob die in der Rechnung aufgeführten Tätigkeiten überhaupt ausgeführt wurden, hat der Tierhalter das Recht, über Einzelheiten Aufschluss und Einsicht in die Krankengeschichte zu erhalten.

 

6.5.3  Beurteilung der tierärztlichen Leistungen

Für Laien ist es oft schwierig, die Qualität der Arbeit einer Fachperson zu beurteilen. Das Verhältnis zum Tierarzt ist in besonderem Masse emotional gefärbt, denn er kümmert sich um die Belange des vielleicht sehr kranken Tieres, versucht dessen langes Leiden zu lindern oder muss es im Notfall euthanasieren. Solche Behandlungen bedeuten für sensible Tierhalter eine grosse seelische Belastung, welche auf die Beurteilung der fachlichen Qualitäten des Tierarztes abfärbt. Auch ist zu bedenken, dass der Tierarzt grundsätzlich nicht für den Misserfolg seiner Tätigkeit einzustehen hat. Wenn das Tier trotz tierärztlichem Einsatz stirbt, kann der Tierarzt hierfür bloss bei klaren Kunstfehlern, jedenfalls nur unter erschwerten Umständen haftbar gemacht werden. 

 

6.5.4  Angemessenheit der Rechnung

Ist der Tierhalter trotz allem der Auffassung, die Honorarnote des Tierarztes sei zu hoch oder enthalte Verrichtungen, welche nicht getätigt worden seien, so sucht er am besten das Gespräch mit dem Tierarzt oder der Tierärztin. Sie müssen ihm Auskunft über ihre Tätigkeit und über den Zweck und die Tragweite des getätigten Eingriffes geben. Auch die Tierärztinnen und Tierärzte stehen unter einem Konkurrenzdruck und werden versuchen, mit dem Tierhalter eine einvernehmliche Lösung zu finden. Denn auch Tierärzte verlieren nicht gerne ihre Kundinnen und Kunden. Fruchtet ein solches Gespräch nicht, besteht immer noch die Möglichkeit, mit der Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte GST Kontakt aufzunehmen. Sollte auch dann keine Einigung erzielt werden oder ist ein Tierarzt nicht GST-Mitglied, bleibt zu prüfen, ob sich ein Gerichtsverfahren lohnt. In der Regel stehen Aufwand und Ertrag bei einem Zivilprozess über weniger als zehntausend Franken in einem Missverhältnis. Hingegen kann der Friedensrichter gewisse Forderungen (im Kanton Zürich als einzige Instanz bis zum Betrag von 500 Franken) selbst beurteilen. Das Verfahren vor Friedensrichter ist in der Regel nicht besonders aufwändig.

 

6.5.5  Kostenschätzung

Tierhalter sind gut beraten, mit ihrem Tierarzt im Voraus, das heisst noch vor einer Behandlung, die Kostenfrage zu besprechen. Dabei sind nicht nur die ungefähr zu erwartenden Kosten, sondern ebenso Umfang und Risiken der Behandlung sowie die Erfolgsaussichten abzusprechen. Mit einer solchen Kostenschätzung lassen sich die meisten Auseinandersetzungen um die Honorarnote des Tierarztes vermeiden. Die Pflicht zur Absprache ist nun insofern verschärft, als keine verbindlichen Tarife mehr existieren und eine nachträgliche Einigung schwierig ist. Denn über nicht Gesprochenes kann keine Einigung erzielt werden. 

 

6.6  Grundsätzliches zur Haftung des Tierarztes

Generell setzt die Haftung eines Tierarztes einen groben Verstoss gegen die allgemein anerkannten Regeln der Heilkunst voraus. Grundsätzlich muss der Tierarzt nur für unentschuldbare Irrtümer, eigentliche Kunstfehler oder objektiv unnötige Behandlungen einstehen. Leichte Versehen werden zivil- und strafrechtlich kaum geahndet. Der Schaden besteht bei schweren Fällen im Anschaffungswert des wegen des Eingriffs verstorbenen Tieres, was beispielsweise bei Springpferden oder Zuchttieren nicht unerheblich sein kann. Einen höheren Ersatzwert als die Anschaffungskosten können etwa Gebrauchshunde mit abgeschlossener Ausbildung, insbesondere Blindenhunde, aufweisen. Weiter wird auch der sogenannte Affektionswert, also der emotionale Wert, den das Tier für seinen Halter hatte, bei der Bemessung des Schadenersatzes berücksichtigt (Art. 43 Abs. 1bis OR).

 

6.6.1  Grundsätzlich keine Erfolgsgarantie

Den Tierarzt trifft, sofern ein Auftragsverhältnis vorliegt, keine Erfolgsgarantie. Er hat lediglich die Pflicht, im Rahmen der Sorgfalts- und Treuepflicht auf den Eintritt des Erfolgs hinzuarbeiten. Wenn der Erfolg nicht eintritt, kann ihm nicht jedes Versehen angelastet werden. Er kann bloss für unentschuldbare Irrtümer, für eigentliche Kunstfehler und für objektiv unnötige Behandlungen zur Rechenschaft gezogen werden. Diese zu beweisen ist oft ein schwieriges und teures Unterfangen.

 

6.6.2  Tierarzt und Humanmediziner

Die Rechtsstellung des Tierarztes ist derjenigen des Humanmediziners sehr ähnlich. Grundsätzlich gelten dieselben Haftungsgrundsätze für beide. Was also über Kunstfehler durch Humanmediziner bekannt ist, gilt auch für Tierärzte. Im Einzelfall ist aber dem Tierarzt mehr Wagnis und wirtschaftliches Denken zuzubilligen als dem Humanmediziner. Während vom Humanmediziner häufig verlangt wird, zur Rettung von Menschenleben alles auch nur Erdenkliche vorzukehren, wird sich der Tierhalter schneller die Frage stellen, ob sich Aufwand und Ertrag bei grossen und teuren Operationen noch die Waage halten. Dies umso mehr, als der Tierhalter, sofern er keine Kranken- oder Unfallversicherung für Krankheiten und Verletzungen seines Tieres abgeschlossen hat, in den meisten Fällen die Kosten selber zahlen muss, und nicht, wie im Fall des Humanmediziners, über eine Krankenkasse abwickeln kann. 

 

6.6.3  Beweispflicht

Der Auftraggeber hat das Vorliegen eines Schadens, die Höhe des Schadens, die Sorgfaltspflichtverletzung und den Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltswidrigkeit und dem Schadenseintritt zu beweisen. Der Tierarzt hat seinerseits zu beweisen, dass ihm sein allfälliges Fehlverhalten nicht vorgeworfen werden kann. 

 

6.6.4  Hinweise zum praktischen Vorgehen

Wer einem Tierarzt eine Sorgfaltspflichtverletzung nachweisen will, wird nicht darum herum kommen, das Tier begutachten zu lassen (Obduktion des Tierkadavers). Aus Gründen der Befangenheit sollte die Obduktion nicht vom behandelnden Tierarzt, sondern zum Beispiel vom kantonalen Tierspital vorgenommen werden. Aus dem Obduktionsbericht lassen sich die ersten Hinweise auf allfällige Kunstfehler ableiten. Dann sollte das Gespräch mit dem Tierarzt gesucht werden. Fruchtet dies nicht, kann der Kontakt mit dem Präsidenten der kantonalen Tierärztekammer gesucht werden. 

Die Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte in Bern wird gerne die Adresse des jeweiligen Präsidenten bekannt geben. Kommt auch dann keine Einigung mit dem Tierarzt zustande, wären die Chancen eines allfälligen Zivilprozesses gegen den Tierarzt zu prüfen. Aus Verjährungsgründen ist eine Klage innert 10 Jahren (Art. 127, 128 OR) und bei unerlaubter Handlung innert eines Jahres (Art. 60 I OR) nach Eintritt des Schadenfalls rechtshängig zu machen. Nur in krassen Fällen kann eine eigentliche Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 des Strafgesetzbuches geltend gemacht werden. Der Strafantrag ist dann innert drei Monaten bei der Polizei oder den Strafuntersuchungsbehörden einzureichen (Art. 31 StGB). Ein zivil- und gar strafrechtliches Verfahren lohnt sich finanziell in der Regel nicht, da es sich bloss um geringe Beträge handelt, welche vom Aufwand zur rechtlichen Durchsetzung für Anwälte, Gutachten, Zeugeneinvernahmen und Gerichte rasch übertroffen werden. Es ist also kein Wunder, dass zum Tierarztrecht so gut wie keine Gerichtsurteile bestehen, da die meisten Verfahren in einem frühen Stadium aussergerichtlich abgeschlossen werden.

 

6.7  Behandlung von Findeltieren

Bei der Behandlung von Findeltieren durch den Tierarzt sind nicht selten unerfreuliche Auseinandersetzungen entbrannt. Wer ein verletztes Findeltier, etwa eine angefahrene Katze, dessen Halter unbekannt ist, dem Tierarzt überbringt, meint oft, damit seinen tierschützerischen Pflichten genügend nachgekommen zu sein. Der Tierarzt wiederum ist wohl gerne bereit, erste Hilfe zu leisten. Doch hat auch er einen Anspruch auf ein angemessenes Einkommen. Aus diesem Grund hat die Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte GST 1994 Richtlinien zur Honorierung von Behandlungen von Findeltieren, namentlich Hunden und Katzen, erlassen. Danach ist jeder Tierarzt bzw. jede Tierärztin aus berufsethischen Gründen verpflichtet, ganz unabhängig davon, ob eine Aussicht auf eine Honorierung besteht, einem ihm vorgestellten verunfallten oder erkrankten Findeltier erste Hilfe zu leisten oder es nötigenfalls einzuschläfern. 

Aufwendige Behandlungen sollen vermieden werden, ausser sie werden von der überbringenden Person ausdrücklich gewünscht und die Zahlung zugesichert. Als Auftraggeber tritt grundsätzlich die überbringende Person auf. Mit ihr sollten die Kosten und die weiteren Behandlungen des Findeltieres vereinbart werden. Damit hat die überbringende Person auch ein Interesse daran, den eigentlichen Tierhalter in Erfahrung zu bringen und ihre Auslagen nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag in Rechnung stellen zu können. Sollte die überbringende Person finanziell zur Honorierung des Tierarztes nicht in der Lage sein und wird auch der Tierhalter nicht in Erfahrung gebracht, sollte die lokale Tierschutzorganisation wegen einer ganzen oder teilweisen Kostenübernahme angefragt werden.