Tierrecht
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Ein Kompass im Dickicht
Tier im Recht transparent
Bolliger, Goetschel, Richner, Spring,
Schulthess Verlag 2008,
560 Seiten, broschiert, CHF 49.-,
zu bestellen bei tierbuchshop.ch
Weitere Hilfe
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1 Tierkauf
1.1 Anwendbares Recht
Seit der Änderung des Zivilgesetzbuches vom 4. Oktober 2002, welche am 1. April 2003 in Kraft getreten ist, sind Tiere keine Sachen mehr (Art. 641a Abs. 1 ZGB). Die Gesetzesänderung wird allerdings durch Art. 641a Abs. 2 ZGB relativiert, denn soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften. Da das Gesetz keine besonderen Bestimmungen für den Tierkauf kennt (Ausnahmen bestehen lediglich für den Viehkauf: Art. 198 und 202 OR), gelten nach wie vor die Vorschriften über den Fahrniskauf (= Kauf einer beweglichen Sache, Art. 187ff. OR). Die Bestimmungen des Obligationenrechts gelten sowohl für den Tierkauf unter Privaten als auch für den Tierkauf im Zoofachgeschäft, wobei der gewerbsmässige Handel mit Tieren gemäss Art. 13 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) einer Bewilligung bedarf. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Verkauf von Wirbeltieren an Personen unter 16 Jahren gemäss Art. 110 der Tierschutzverordnung (TSchV) der ausdrücklichen Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt bedarf.
Beispiel: Anna (13) kommt mit einem Hamster nach Hause, welchen sie in der Tierhandlung mit ihrem Taschengeld erworben hat. Der Kauf unterliegt einerseits den Bestimmungen von Art. 187ff. OR, andererseits aber auch den Bestimmungen der Tierschutzverordnung. Ohne ausdrückliche Zustimmung der Mutter ist der Vertrag nicht rechtsgültig. Die Mutter kann verlangen, dass die Tierhandlung den Hamster gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurücknimmt.
1.2 Form des Kaufvertrages
Der Fahrniskauf (= Kauf von beweglichen Sachen, z.B. von Tieren) ist grundsätzlich formfrei gültig, kann also auch mündlich abgeschlossen werden (Art. 11 Abs. 1 OR). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für die Gewährleistungsansprüche beim Viehhandel (vgl. nachfolgende Ziff. 1.13): Art. 198 OR bestimmt, dass Zusicherungen über bestimmte Eigenschaften von Pferden, Eseln, Maultieren, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen nur in schriftlicher Form rechtsgültig sind. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich jedoch, auch beim Kauf eines Heimtiers - insbesondere bei hohem Kaufpreis - den Kaufvertrag schriftlich abzufassen.
Beispiel: Ein (gültiger) Kaufvertrag entsteht bereits dann, wenn Verkäufer und Käufer eines Pferdes sich nur mündlich über das zu verkaufende Pferd und den dafür geschuldeten Kaufpreis einigen; der Vertrag muss nicht schriftlich fixiert werden. Lediglich Zusicherungen über bestimmte Eigenschaften müssen (beim Pferdekauf) schriftlich festgehalten werden, da der Käufer andernfalls keine diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, es sei denn er wurde durch den Käufer absichtlich getäuscht.
1.3 Vorformulierte Kaufverträge
In schriftlich vorformulierten Kaufverträgen von professionellen Hunde- oder Katzenzüchtern finden sich oft standardisierte Vertragsbestimmungen. Wer erstmals ein Tier kauft, ist verständlicherweise verunsichert über die Bedeutung solcher Klauseln und stellt sich etwa folgende Fragen: Soll ich diesen Kaufvertrag unterschreiben und damit auch die kleingedruckten, vorformulierten Vertragsbestimmungen akzeptieren? Welche Rechte und Pflichten erwachsen mir aus diesen Vertragsbestimmungen? Ist ein allfälliger Haftungsausschluss gültig? Dem Käufer ist in solchen Situationen zu empfehlen, trotz Vorfreude auf das Tier die vorformulierten Bestimmungen in Ruhe genau durchzulesen und den Vertrag erst zu unterschreiben, wenn er sie verstanden hat und damit einverstanden ist; notfalls sollte er sich eine Bedenkzeit ausbedingen und Rücksprache mit einer Fachperson nehmen. Besonders der Haftungsausschluss ist heikel, da er gemäss Art. 199 OR nur dann ungültig ist, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschweigt. Dies dürfte in der Praxis nur selten vorkommen bzw. kaum beweisbar sein. Daher ist tendenziell davon abzuraten, einen Kaufvertrag abzuschliessen, welcher einen Haftungsausschluss enthält.
Beispiele von Standardbedingungen: Der Verkäufer versichert, dass ihm keine offensichtlichen oder verborgenen Mängel oder Krankheiten des Hundes bekannt sind. Der Käufer bescheinigt, den Hund besichtigt zu haben. Der Käufer verzichtet darauf, später Ansprüche geltend zu machen, die sich beziehen auf a) die Gestalt oder Wesensentwicklung des Tieres oder b) Krankheiten oder Mängel, erworbene oder erbgebundene, die erst später in Erscheinung treten oder festgestellt werden.
1.4 Gegenstand des Kaufvertrages: Stück- oder Gattungsschuld?
Das Gesetz knüpft an die Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungsschuld verschiedene Rechtsfolgen bei der Gefahrtragung (Art. 185 Abs. 2 OR) und der Gewährleistung (Art. 206 Abs. 1 OR), weshalb die Unterscheidung für den Tierkäufer von Bedeutung sein kann. Beim Tierkauf handelt es sich meistens um einen sogenannten «Stück- oder Spezieskauf», was bedeutet, dass ein ganz bestimmter Hund gekauft wird. Wenn es dem Käufer hingegen gleichgültig ist, welchen Hund er kauft, und lediglich die Rasse bestimmt wurde, ist von einem Gattungskauf auszugehen.
Beispiel: Wird irgendein Hund aus einem bestimmten Wurf verkauft, so ist das Tier der Gattung nach bestimmt. Da der Wurf nur eine bestimmte Menge Welpen umfasst, handelt es sich um eine begrenzte Gattungsschuld. Ist das Tier hingegen genau bestimmt, nämlich derjenige Hund aus einem Wurf, welcher einen weissen Flecken zwischen den Augen hat, handelt es sich um eine Stück- oder Speziesschuld.
1.5 Pflichten des Verkäufers
Die Hauptpflicht des Verkäufers besteht darin, dem Käufer das Tier zu übergeben und ihm das Eigentum an diesem zu verschaffen (Art. 184, Abs. 1 OR). Wer Heim- und Wildtiere gewerbsmässig verkauft, muss den Käufer gemäss Art. 111 der Tierschutzverordnung ausserdem schriftlich über die Bedürfnisse, die angemessene Betreuung und die tiergerechte Haltung der betreffenden Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen informieren.
Beipiel: Wird ein Haustier mit Verspätung übergeben und verdirbt in der Zwischenzeit das bereits gekaufte Tierfutter, so hat der Verkäufer den Schaden (verdorbenes Futter) zu ersetzen.
1.6 Pflichten des Käufers
Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis rechtzeitig, das heisst innert mit dem Verkäufer vereinbarter Frist, zu bezahlen (Art. 211ff. OR). Gerät er mit der Zahlung in Verzug, so kann der Verkäufer bei vereinbarter Vorauszahlung des Preises oder einem Zug um Zug Geschäft vom Vertrag zurücktreten, wenn er dies dem Käufer unverzüglich anzeigt (Art. 214 OR).
Ist der Besitz allerdings vor der Zahlung auf den Käufer übergegangen, findet Art. 214 Abs. 3 OR Anwendung. Vom Vertrag kann nur dann zurückgetreten und die Sache zurückgefordert werden, wenn dieses Recht ausdrücklich vorbehalten wurde.
Beispiel: Der Käufer befindet sich in einem finanziellen Engpass und überweist den Kaufpreis nicht auf Monatsende, wie mit dem Verkäufer vereinbart. Er riskiert, dass der Verkäufer nach entsprechender Androhung vom Vertrag zurücktritt und er das Tier dem Verkäufer zurückgeben muss. Dies allerdings nur, wenn dieses Recht im Vertrag ausdrücklich vorbehalten wurde.
1.7 Tierkauf auf «Probe» oder unter gewissen Bedingungen
Aus rechtlicher Sicht ist es möglich, ein Tier auf Probe (Art. 223ff. OR) oder unter gewissen Bedingungen (Art. 151ff.) zu kaufen. Ein solcher Tierkauf ist unter tierschützerischen Aspekten jedoch problematisch, weil die Gefahr besteht, dass Tiere ohne Notwendigkeit mehrmals hin- und hergeschoben werden.
Beispiel «Kauf auf Probe»: Der Hund wird «auf Probe» gekauft. d.h. der Käufer hat die Möglichkeit, den Kauf innerhalb einer (meist vertraglich) bestimmten Frist zu genehmigen oder auch nicht. Es steht dann im Belieben des Käufers, den Kaufvertrag auch ohne Angabe eines Grundes nicht zu genehmigen.
Beispiel «Kauf unter Bedingung»: Der Käufer erwirbt den Hund unter der Bedingung, dass er die Katze nicht belästigt. Kann der Hund es nicht lassen, der Katze nachzujagen, kann er in die Tierhandlung zurückgebracht werden.
1.8 Umtausch- und / oder Rückgaberecht?
Vielfach wird die Meinung vertreten, ein Tier könne bei Nichtgefallen - wie beim Haustürgeschäft - innerhalb einer bestimmten Frist «umgetauscht» oder gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückgegeben werden. Dies trifft jedoch nicht zu, ausser der Käufer habe mit dem Verkäufer ein besonderes Umtausch- oder Rückgaberecht vereinbart (vgl. «Kauf auf Probe» oder unter Bedingung, Ziff. 1.7). Gewöhnliche Tierkäufe können hingegen nur in Ausnahmefällen gegen den Willen des Verkäufers wieder aufgelöst werden, etwa dann, wenn ein wesentlicher Irrtum, z.B. in Form eines Grundlagenirrtums (Art. 24 Abs. 1 OR) vorliegt. Eine Auflösung des Vertrags ist ferner möglich, wenn der Käufer absichtlich getäuscht (Art. 28 OR) wird. Zu betonen ist, dass ein Grundlagenirrtum nur in den seltensten Fällen vorliegen dürfte, und auch eine absichtliche Täuschung in der Praxis sehr selten vorkommt.
Beispiel «Grundlagenirrtum»: Ein unkundiger Hundekäufer kauft für seine Frau, welche sich schon zeitlebens einen West-Highland-Terrier wünscht, einen Jack-Russel-Terrier, weil er den Unterschied nicht kennt. Der Verkäufer unterlässt es, den Käufer auf die Verwechslung hinzuweisen, weil er froh ist, wenn er den Jack-Russel-Terrier, ein "Ladenhüter", endlich verkaufen kann.
Beispiel «absichtliche Täuschung»: Ein Mischlingshund wird als reinrassiger Hund mit angeblichem Stammbaum und entsprechendem Preis verkauft.
1.9 «Mangelhaftes» Tier
Gemäss Obligationenrecht liegt ein Mangel dann vor, wenn sich die Kaufsache in einem Zustand befindet, der ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten "Gebrauch" aufhebt oder erheblich vermindert (Art. 197 Abs. 1 OR). Unbedeutende Mängel können nur gerügt werden, wenn der Verkäufer deren Vorhandensein zugesichert hat. Ebenso wenig haftet der Verkäufer für Mängel, welche dem Käufer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt waren oder bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wären (Art. 200 OR).
Beispiel: Ein stammbaumloser Hund, welcher vom Verkäufer als reinrassiger Hund mit Stammbaum verkauft wird, gilt selbst dann als mangelhaft, wenn der Käufer ihn nicht eigens zu Zuchtzwecken gekauft hat. Im Fall eines Zahnschadens kann dann von einem rechtlich erheblichen Mangel gesprochen werden, wenn das Tier in der Folge verschiedene tierärztliche Behandlungen über längere Zeit über sich ergehen lassen muss.
1.10 Tierärztliche Prüfung des Tiers
Da viele Mängel für den Laien nicht leicht erkennbar sind, empfiehlt es sich, das Tier möglichst bald nach dem Kauf von einem Tierarzt untersuchen und allfällige Mängel von diesem dokumentieren zu lassen. So kann das Risiko verringert werden, dass ein Mangel, der eigentlich schon zum Zeitpunkt des Kaufs bestand, jedoch erst später offensichtlich wird, zu spät erkannt und deshalb nicht mehr gerügt werden kann (vgl. Art. 210 Abs. 1 OR).
Beispiel: Der Hundekäufer geht wenige Tage nach dem Kauf mit seinem Hund zum Tierarzt. Dieser stellt beim jungen Hund einen Zahnfehler fest, der auch beim endgültigen Gebiss Zahnstellungsprobleme hervorrufen wird. Der Tierarzt stellt ein ärztliches Zeugnis aus, in welchem er den Zahnfehler dokumentiert. Der Hundekäufer wäre nicht in der Lage gewesen, diesen Mangel zu erkennen.
1.11 «Zweijährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Sachmängeln»
Die rechtzeitige Mängelrüge ist unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Sachgewährleistungsanspruchs («Garantie») gemäss Art. 197ff. OR. Innerhalb dieser zweijährigen Frist, die mit der Übergabe des Tieres an den Käufer zu laufen beginnt, kann dieser eine Klage wegen Mängeln an der Kaufsache gegenüber dem Verkäufer einreichen. Die Mängel sind nach Entdeckung dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen (Art. 201 Abs. 1 OR). Auch bei versteckten Mängeln, welche erst später entstehen oder erkennbar werden, muss der Käufer den Mangel sofort nach Entdeckung beim Verkäufer rügen, optimalerweise unter Beilage eines tierärztlichen Zeugnisses und mit eingeschriebener Post. Der Käufer kann die zweijährige Gewährleistungsfrist mittels Schlichtungsgesuch bzw. Klage oder durch Einleitung der Betreibung unterbrechen. Für Mängel, die der Käufer erst nach zwei Jahren entdeckt, haftet der Verkäufer nur, wenn er die Haftung ausdrücklich für eine längere Zeit übernommen hat, oder wenn der Verkäufer den Erwerber absichtlich getäuscht hat (Art. 210 Abs. 1 und 6 OR). Achtung: Pferde werden Vieh gleichgesetzt, daher gilt nur eine 9-tägige Mängelrügefrist (Art. 202 Abs. 1 OR)!
Beispiel: Dominik B. kauft am 1. April 2005 einen Hund. Er konsultiert erst Anfang Januar 2007 einen Tierarzt, weil der Hund Mühe hat, zu fressen. Der Tierarzt diagnostiziert einen Zahnstellungsfehler. Dominik B. lässt den Hund behandeln und kommt erst im Sommer 2007, als er die Rechnung des Tierarztes bekommt, auf die Idee, den Mangel beim Verkäufer anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist ist bereits abgelaufen: Einerseits hätte Dominik B. sofort nach dem Kauf einen Tierarzt aufsuchen müssen, andererseits hätte er spätestens nach der Diagnose des Tierarztes den Verkäufer belangen müssen und nicht warten dürfen, bis die Rechnung des Tierarztes kam. Der Anspruch auf Sachgewährleistung ist verjährt.
1.12 Wahlrecht des Käufers bei Mängeln (Minderung oder Wandelung)
Bei rechtzeitiger Rüge steht dem Käufer grundsätzlich das Recht zu, entweder den Kaufpreis angemessen zu reduzieren (Minderung) oder das Tier zurückzugeben (Wandelung).
1.12.1 Minderung (Kaufpreisreduktion)
Bei der Minderung (Kaufpreisreduktion) stellt sich die schwierige Frage nach der Höhe der Kaufpreisreduktion; falls es zum Prozess kommt, hat der Richter einen grossen Ermessensspielraum. Zu berücksichtigen sind namentlich die zu erwartenden Heilungskosten. Ob dem Käufer darüber hinaus ein eigentlicher Schadenersatzanspruch zusteht, ist umstritten. In solchen Fällen ist den Parteien zu empfehlen, einen Vergleich abzuschliessen, denn mit einer Einigung können die mit einem Zivilprozess gewöhnlich verbundenen Kosten und Ärgernisse gespart werden. Ausserdem ist die Angelegenheit rasch abgeschlossen, während der Ausgang eines Prozesses vorerst ungewiss bleibt.
Beispiel: Der Verkäufer erklärt sich bereit, den Kaufpreis im Umfang der Hälfte der Behandlungskosten für den Zahnstellungsfehler zu reduzieren.
1.12.2 Wandelung (Rückgabe des Tieres)
Der Käufer kann bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels oder bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft theoretisch auch die Wandelung (Rückgabe des Tieres gegen Rückerstattung des Kaufpreises) verlangen (Art. 205 Abs. 1 OR). Ebenso kann er, falls es sich beim Tierkauf um eine Gattungsschuld handeln sollte (vgl. Ziff. 1.4), ein mangelfreies «Ersatztier» verlangen (Art. 206 Abs. 1 OR). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass Tiere keine Sachen sind und wenn irgendwie möglich nicht ohne Notwendigkeit umhergeschoben werden sollten. Aus tierschützerischer Sicht sollte daher vorzugsweise eine Minderung verlangt werden. Im Endeffekt müssen nach einer Wandelung beide Parteien finanziell so gestellt werden, wie wenn der Tierkauf gar nie erfolgt wäre. Das bedeutet, dass der Verkäufer auch für sog. Mangelfolgeschäden einzustehen hat, d.h. für Auslagen, die dem Erwerber eines «mangelhaften» Tieres erwachsen (Tierarztkosten, Transportspesen, Prozessauslagen usw.). Im Gegenzug obliegt dem Käufer die sog. Schadenminderungspflicht, was bedeutet, dass er seine Auslagen möglichst klein halten muss. Wandelungsansprüche können selbst dann geltend gemacht werden, wenn ein als gesund gekauftes Tier infolge eines Mangels stirbt.
Beispiel: Das als Weibchen verkaufte Meerschweinchen ist in Tat und Wahrheit ein (nicht kastriertes) Männchen. Der Käufer bringt es in die Tierhandlung zurück, weil er bereits ein weibliches Meerschweinchen besitzt und unerwünschten Nachwuchs vermeiden will.
1.13 Besonderheit: Sachgewährleistung beim Viehkauf
Praktisch ausgeschlossen wird die Gewährleistung beim Kauf von Vieh wie Pferden, Eseln, Maultieren, Rindvieh, Schafen, Schweinen und Ziegen (Art. 198 OR). Eine Pflicht des Verkäufers zur Gewährleistung besteht nur bei schriftlicher Zusicherung von Eigenschaften oder bei absichtlicher Täuschung durch den Verkäufer. Betreffend der Mängelrüge ist zu beachten, dass sie innerhalb der sehr kurzen Frist von lediglich 9 Tagen zu erfolgen hat. Die kurze Frist gilt nicht für die Trächtigkeitszusage (Art. 202 OR). Im Übrigen wird das Verfahren durch die Verordnung betreffend das Verfahren bei Gewährleistung im Viehhandel vom 14. November 1911 geregelt.
1.14 Rechtsgewährleistung
Der Verkäufer haftet sowohl für die körperlichen wie auch rechtlichen Mängel beim Tier (Art. 197 Abs. 1 OR). Er hat dafür Gewähr zu leisten, dass das Tier in das Eigentum des Käufers übergeht (Art. 192 Abs. 1 OR). Veräussert er ein Tier, das ihm nicht gehört, muss unterschieden werden, ob das Tier ihm vom eigentlichen Eigentümer anvertraut wurde, also sich mit dessen Einverständnis in seiner Obhut befand, oder nicht. War das Tier dem Verkäufer anvertraut, kann der ursprüngliche Eigentümer es nicht mehr vom Käufer heraus verlangen, da dieser nun Eigentümer geworden ist (Art. 933 OR). Befand sich das Tier zum Zeitpunkt des Kaufs jedoch ohne das Einverständnis des eigentlichen Eigentümers in der Obhut des Verkäufers, muss der Tierkäufer das Tier dem wirklichen Eigentümer zwar während fünf Jahren herausgeben, ihm kommt aber ein Ersatzforderungsrecht gemäss Art. 934 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 939 ZGB zu. Zudem kann er vom Verkäufer den Kaufpreis samt Zins sowie Ersatz für allfälligen weiteren Schaden zurückfordern (Art. 195 OR).
Beispiel: Lisa A. kauft Berta B. eine Katze ab. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass diese Katze Berta B. zugelaufen ist und in Wirklichkeit Emmi C. gehört. Emmi C. kann nun die Herausgabe der Katze verlangen. Lisa A. kann ihrerseits die Rückerstattung des Kaufpreises samt Zinsen von Berta B. verlangen. Zudem kann sie von Berta B. den Ersatz weiteren Schadens verlangen (Tierarztkosten, Futter usw.).