Ein Kompass im Dickicht

 

Tier im Recht transparent

Bolliger, Goetschel, Richner, Spring,

Schulthess Verlag 2008,

560 Seiten, broschiert, CHF 49.-,

zu bestellen bei tierbuchshop.ch

 

 

Weitere Hilfe

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Hundehaltung
 

13  Spezifische Fragen um die Hundehaltung

 

13.1  Behördliche Vorschriften: Chippflicht für Hunde

 

13.1.1  Gesetzliche Grundlage

Seit dem 1. Januar 2007 hat jeder Hund in der Schweiz einen Mikrochip (Transponder) zu tragen. Für das Einpflanzen des Chips ist ein Gang zum Tierarzt unumgänglich. Im Gegenzug dazu wird in einigen Kantonen, so auch im Kanton Zürich, die bisherige Hundemarke abgeschafft. Wer seinen Hund bereits vor 2006 markiert hat – mit einem Chip oder einer Tätowierung – hatte bis Ende 2006 die Möglichkeit, über seinen Tierarzt die Registrierung in der vom Kanton bestimmten Datenbank zu veranlassen. Ist dies jedoch nicht geschehen, mussten bzw., falls dies noch nicht geschehen ist, müssen auch bereits markierte Hunde neu gekennzeichnet werden.

 

13.1.2  Sinn und Zweck der neuen Bestimmung

Mit dem Chip ist jeder Hund eindeutig markiert und kann in einer Datenbank registriert werden. Das soll Abklärungen nach Beissunfällen, bei Seuchen oder Diebstahl erleichtern. Zudem können Eigentümer leichter gefunden werden, wenn Tiere entlaufen oder ausgesetzt werden. 

Für die Registrierung sind die Kantone zuständig, wobei diese Aufgabe überall der nationalen Datenbank für Hunde (AMICUS) übertragen wurde. In dieser Datenbank sind auch nachträgliche Änderungen, beispielsweise ein Halterwechsel, eine Adressänderung oder der Tod des Hundes innerhalb von zehn Tagen zu melden bzw. einzutragen.

 

13.2  Hundegesetz auf Bundesebene

 

Der tödliche Pitbull-Angriff von Oberglatt im Dezember 2005 hat in der ganzen Schweiz für Schlagzeilen gesorgt. Bei den Bestimmungen zum Schutz vor «gefährlichen» Hunden herrschen indessen kantonale Widersprüche. In der Praxis ist das Dickicht von kantonalen und kommunalen Bestimmungen für die Hundehalter nicht zumutbar und darüber hinaus auch dem effizienten Schutz der Bevölkerung nicht dienlich, weshalb eine gesamtschweizerische Lösung nötig ist.

 

13.3  Vorschriften über die Hundehaltung


a)  Haltung und Erziehung von und Umgang mit Hunden

In den Art. 68–79 listet die Tierschutzverordnung eine Reihe von Sonderbestimmungen für Hunde auf. So ist etwa vorgeschrieben, dass Hunde täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben müssen. Die Einzelhaltung in Boxen oder Zwingern ist verboten. Weiter müssen Hunde täglich ihren Bedürfnissen entsprechend im Freien ausgeführt werden oder, wenn dies nicht möglich ist, zumindest freien Auslauf haben, wobei der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette nicht als freier Auslauf gilt. 

Die Aufzucht und Erziehung von Hunden sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Verboten mit Hunden sind das Anwenden übermässiger Härte sowie das Verwenden gewisser Geräte wie Stachelhalsbänder oder Geräte, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken. Die Verordnung bestimmt ausserdem, dass Hundehalter die notwendigen Vorkehrungen zu treffen haben, dass ihr Hund weder Menschen noch andere Tiere gefährdet. Hundehalter müssen zudem, wie alle Tierhalter dafür sorgen, dass sich ihre Tiere nicht übermässig vermehren (Art. 25 Abs. 4 TSchV).


b)  Ausbildungspflicht für Hundehalter

Ab September 2010 mussten alle Hundehaltenden in der Schweiz einen Sachkundenachweis erbringen, bestehend aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Im Theoriekurs mussten neue Hundehaltende (Ersthalter*innen) mindestens vier Stunden absolvieren, in denen Kenntnisse über Rechtsgrundlagen sowie die artspezifischen Bedürfnisse und das Sozialverhalten eines Hundes vermittelt wurden. 

Der praktische Teil umfasste mindestens vier Einheiten von mindestens einer Stunde, in denen gelehrt wurde, wie der Hund in Alltagssituationen kontrolliert werden kann.
Im September 2016 beschloss das Parlament, die Ausbildungspflicht wieder abzuschaffen. Daher gilt seit dem 1. Januar 2017 auf nationaler Ebene keine Ausbildungspflicht mehr. Die Kantone können jedoch in Eigenregie weiterführende Hundegesetze beschliessen. Es gilt daher, sich am eigenen Wohnort über die kantonalen Vorschriften für Hundehaltende zu informieren.

 

13.4.  Revision des Hundegesetzes des Kantons Zürich

 

Der tödliche Pitbull-Angriff von Oberglatt im Dezember 2005 hat besonders im Kanton Zürich für Schlagzeilen gesorgt. Am 30. November 2008 hat das Zürcher Stimmvolk das neue Hundegesetz samt dem Verbot bestimmter Hunderassen angenommen. Dieses Hundegesetz trat am 1. Januar 2010 in Kraft und sieht neu ein Rasseverbot von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial vor (§ 8 HuG). Bei solchen Hunden (Rassetypenliste II) ist der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug verboten. Seither sind unter anderem Hunde der Rassen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und Staffordshire Bull Terrier sowie deren Kreuzungen auf dem ganzen Gebiet des Kantons Zürich verboten. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das aktuell gültige Hundegesetz, das seit 2010 in Kraft ist.

 

a)  Haftpflichtversicherung

Wer einen Hund hält, muss für diesen über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Franken verfügen (§ 6 Abs. 1 Hundegesetz).

 

b)  Grosse und massige Hunde (Rassetypenliste I)

Wer einen Hund hält oder erwirbt, der nicht kleinwüchsig ist oder einem grossen bzw. massigen Rassetyp angehört oder dessen Haltung eine Bewilligung voraussetzt, muss nachweisen, dass sie oder er eine anerkannte praktische Hundeausbildung absolviert hat (§ 7 Abs. 1 Hundegesetz).
Der Absatz zur Hundeausbildung befindet sich aber in Überarbeitung. Das Zürcher Stimmvolk hat im Februar 2019 die Abschaffung dieser Ausbildungspflicht mit klarem Mehr abgelehnt. Der Regierungsrat hat stattdessen eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der Ausbildungspflicht (kürzere Dauer und für alle Hunde geltend) vorgeschlagen. Diesem Vorschlag hat der Kantonsrat im Januar 2021 zugestimmt. Nun muss die zugehörige Verordnung ausgearbeitet werden, in der auch die Inhalte und die Zahl der Lektionen definiert werden sollen. Bis diese neue Hundeverordnung in Kraft tritt, werden noch einige Monate verstreichen - es wird voraussichtlich Anfang 2022 der Fall sein. Bis dahin gelten die bisherigen Vorschriften für Hundeausbildung.

 

c)   Gefährliche Hunde (Rassetypenliste II)

Der Erwerb, die Zucht und der Zuzug in den Kanton Zürich von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterier und Staffordshire Bull Terrier sowie deren Kreuzungen) ist verboten (§ 8 Abs.1 Hundegesetz). Wer bereits einen Hund einer entsprechenden Liste hält, hat innert drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes eine Haltebewilligung zu beantragen (§ 30 Abs. 1 Hundegesetz). Diese wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person mindestens 18 Jahre alt ist und einen festen Wohnsitz hat (§ 30 Abs. 2 lit. a Hundegesetz), den Nachweis über genügend kynologische Fachkenntnisse erbringt (§ 30 Abs. 2 lit. b Hundegesetz), belegt, dass sie nicht wegen Gewaltdelikten oder schweren Betäubungsmitteldelikten vorbestraft ist (§ 30 Abs. 2 lit. c Hundegesetz) und den Nachweis der Haftpflichtversicherung erbringt (§ 30 Abs. 2 lit. d Hundegesetz). Ausserdem wird die Bewilligung nur erteilt, wenn Art und Umstände, wie der Hund gehalten werden, dies rechtfertigen (§ 30 Abs. 3 Hundegesetz) und kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (§ 30 Abs. 4 lit. a Hundegesetz) oder der Hund Verhaltensauffälligkeiten zeigt (§ 30 Abs. 4 lit. b Hundegesetz). Für Hunde entsprechender Rassen, die dem Verbot nicht unterstehen, weil deren Halter nicht im Kanton Zürich wohnhaft sind, gilt, wenn sie sich im Kanton Zürich aufhalten, ein Leinen- und Maulkorbzwang im öffentlichen Raum.

 

d)  Information und Schulung der Kinder

Der Kanton sorgt dafür, dass Kinder eine Anleitung für den Umgang mit Hunden erhalten (§ 5 Abs. 3 Hundegesetz), so dass sie rechtzeitig den richtigen Umgang mit Hunden kennen lernen und die Signale der Tiere deuten können; voraussichtlich werden Kindergarten und Primarschule diese neue Aufgabe übernehmen müssen.

 

e)  Meldepflicht bei Vorfällen

Die gemäss eidgenössischer Tierschutzverordnung für Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane bestehende Meldepflicht bei erheblichen Verletzungen und Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens gilt im Kanton Zürich auch für Gemeinden, Strafuntersuchungsbehörden, Gerichte, Polizei und für Tierheime, die Verzichts- und Findelhunde weitervermitteln (§ 16 Abs. 1 Hundegesetz).

 

f)  Sanktionen

Übertretungen gegen diese Vorschriften werden mit Busse bestraft (vgl. § 27 Abs. 1 des Hundegesetzes des Kantons ZH).

 

13.5  Coupieren von Hunden

 

13.5.1  Rechtsgrundlagen

Das von einem Expertenkomitee des Europarates in Strasbourg erarbeitete europäische Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren vom 13. November 1987 enthält in Art. 10 Abs. 1 ein Verbot chirurgischer Eingriffe zu kosmetischen oder anderen, nicht kurativen Zwecken; so ist namentlich das Coupieren von Schwänzen (lit. a) oder Ohren (lit. b) untersagt. Die Schweiz hat dieses Übereinkommen am 3. November 1993 vorbehaltlos ratifiziert (Genehmigung durch das Parlament) und in der Folge in nationales Recht umgesetzt.

 

13.5.2  Begriff des Coupierens

Unter dem Coupieren der Ohren wird das Zuschneiden der Ohrform verstanden. Das Erzeugen von Kippohren geschieht durch Herausschneiden eines schmalen Streifens stützenden Ohrknorpels. Unter Rutencoupieren versteht man das Kürzen der Rute durch Entfernen oder Durchtrennen von Schwanzwirbeln samt umgebender Weichteile. Wenn im nachfolgenden Text von coupierten Hunden gesprochen wird, sind darunter Hunde zu verstehen, denen entweder die Ohren oder die Rute oder beides coupiert worden sind. 

 

13.5.3  Coupierverbot (Art. 22 TSchV)

Es ist verboten, Hunden die Ohren oder die Ruten zu coupieren (Art. 22 Abs. 1 lit. a). Ferner ist das operative Erzeugen von Kippohren verboten. Hunde dürfen auch nicht zum Coupieren ins Ausland gebracht werden. Eine Amputation der Rute, gegebenenfalls eines Ohrs oder Ohrstückes stellt bei nachweislich medizinischer Indikation keinen Verstoss gegen das Coupierverbot dar. Als solche wird ein pathologischer Zustand des betreffenden Körperteils verstanden, der dem Tier erhebliche Schmerzen und Leiden verursacht und mit konservativen Behandlungsmethoden nicht geheilt werden kann. Eine Knickrute ist kein Rechtfertigungsgrund zum Coupieren. Das generelle Coupierverbot hat verschiedene Auswirkungen:

 

a)  Importverbot für coupierte Hunde (Art. 22 Abs. 1 lit. b TschV)

Die Einfuhr von coupierten Hunden ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen bestehen lediglich für coupierte Hunde, deren Halter Wohnsitz im Ausland haben, und zu Ferien- oder anderen Kurzaufenthalten (z. B. Ausstellungen, Zuchteinsatz) eingeführt werden. Ferner dürfen coupierte Hunde als Umzugsgut (schriftliche Deklaration am Zoll) importiert werden. Hunde, die zum Coupieren aus der Schweiz ausgeführt worden sind, dürfen nicht wieder importiert werden.

 

b)  Verbot des Anpreisens, Verkaufens oder Verschenkens coupierter Hunde 

In der Schweiz geborene Hunde, die nach Inkrafttreten eines schweizerischen Coupierverbotes (Ohren: 1. Juli 1981; Rute 1. Juli 1997) coupiert worden sind, dürfen weder angepriesen noch verkauft werden (Art. 22 Abs. 1 lit. e TSchV). Das Anpreisen, Verkaufen und Verschenken importierter, coupierter Hunde ist verboten (Art. 22 Abs. 2 TSchV).

 

c)  Ausstellungsverbot coupierter Hunde 

Coupierte Hunde dürfen nicht an Ausstellungen teilnehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Hunde illegal coupiert und importiert oder legal als Übersiedlungsgut eingeführt wurden. Das Ausstellungsverbot gilt auch für ausländische Halterinnen und Halter, die ihre coupierten Hunde in der Schweiz ausstellen möchten (vgl. BLV, Fachinformation Tierschutz).

  

d)  Strafbestimmungen

Wer gegen das Coupierverbot verstösst, wird mit einer Busse bestraft (Art. 28 Abs. 1 lit. g TSchG). Strafbar sind auch die versuchte Tatbegehung, die Anstiftung, die Gehilfenschaft und die fahrlässige Tatbegehung (Art. 28 Abs. 2 TschG). Ebenfalls mit einer Busse geahndet wird das Missachten des Verbots des Anpreisens, des Verkaufens, des Verschenkens oder des Ausstellens coupierter Hunde (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. g TschG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 lit. e TschV).

Auch ein Verstoss gegen das Verbot des Imports coupierter Hunde zieht gemäss Art. 27 Abs. 2 TSchG eine Busse nach sich. Versuch, Anstiftung, Gehilfenschaft und fahrlässige Tatbegehung sind ebenfalls strafbar.