Ein Kompass im Dickicht

 

Tier im Recht transparent

Bolliger, Goetschel, Richner, Spring,

Schulthess Verlag 2008,

560 Seiten, broschiert, CHF 49.-,

zu bestellen bei tierbuchshop.ch

 

 

Weitere Hilfe

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Versicherung
 

3  Versicherung

 

3.1 Versicherungspflicht?

Grundsätzlich darf jeder Tierhalter (insbesondere auch Halterinnen und Halter «gefährlicher» Hunde) selber entscheiden, ob er für sein Tier eine Haftpflichtversicherung abschliessen will oder nicht. Im Kanton Zürich allerdings schreibt das Kantonale Hundegesetz vor (§ 6 Abs. 1), dass jeder Hundehalter über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Franken verfügen muss.

 
 

3.2 Bedeutung der Tierhalterhaftung und des Versicherungsschutzes in der Praxis

Die wenigsten Schadenfälle, an welchen Tiere beteiligt sind, kommen vor Gericht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Tierhalterhaftpflicht gemäss Art. 56 OR ist im Vergleich mit anderen Rechtsgebieten eher bescheiden. Vielfach sind auch die Streitwerte relativ gering, so dass man damit nicht an das Bundesgericht gelangen kann. Da aber die Haftung des Tierhalters für Schäden, die sein Tier anrichtet, ausserordentlich streng ist, ist jeder Halterin und jedem Halter potenziell „gefährlicher” Hunde zu empfehlen, eine Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen oder sich bei der bestehenden zu erkundigen, ob durch die Versicherung solche Schäden gedeckt sind, und zwar auch dann, wenn den Tierhalter ein leichtes oder mittleres Verschulden trifft. Nachfolgend geht es darum aufzuzeigen, wie Schadenfälle durch Tiere versichert werden können und worauf beim Abschluss von Versicherungsverträgen zu achten ist.

 

Beispiel 1: Dalmatinerhündin Myrta ist aus unerklärlichen Gründen aus einer umzäunten Liegenschaft auf die nahe gelegene Strasse gerannt und hat einen schweren Unfall verursacht. Der Geschädigte hat vom Eigentümer der Hündin unter dem Titel „Schadenersatz" den Betrag von 300'000 Fr. eingeklagt (und auch bekommen!). In solchen Fällen ist es ratsam, ausreichend versichert zu sein.

 

Beispiel 2: In einem anderen Entscheid ist die Haftung des Bauern bejaht worden, der seinen Hund an einer zu langen Kette angebunden hatte und eine zu kleine und unauffällige Tafel «Achtung vor dem Hund» an der Scheunenwand anbrachte. Eine Wandergruppe wurde durch den aus der Scheune stürzenden Hund erschreckt, und ein Wanderer stürzte über ein Mäuerchen und fiel in eine Baugrube, wobei er sich lebensgefährlich und mit bleibenden Schäden verletzt hat. Der Hundehalter wurde zur Zahlung von 250'000.- Franken verpflichtet.

 

3.3 Versicherungsdeckung und Haftung

Dem Abschluss einer Versicherung sollte eine sorgfältige Beratung vorausgehen. Auf Grund der konkreten Umstände der Tierhaltung müssen die zu versichernden Risiken genau abgeschätzt werden, damit im Schadenfall wirklich eine Versicherungsdeckung besteht. Der blosse Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung bedeutet jedoch noch nicht, dass die Versicherung den Schaden auch bezahlen wird. Die Kostenübernahme bzw. Deckung ist abhängig davon, ob die Prämien bezahlt werden, keine Ausschlussgründe nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) vorliegen, der Schadensverursacher dem versicherten Personenkreis angehört und eine gesetzliche Haftpflicht besteht.

 

Beispiel: Wachhund Rocco, welcher für die nächtliche Sicherheit eines Garagenbetriebs zuständig ist, beisst anlässlich einer Hochzeit, zu welcher sein Halter eingeladen ist, ein Kind. Falls lediglich eine Betriebshaftpflicht abgeschlossen wurde, besteht keine Versicherungsdeckung, weil der Schaden im privaten Rahmen angerichtet wurde.

 

3.4 Privathaftpflichtversicherung und Betriebshaftpflicht

Eine Privathaftpflichtversicherung schützt in der Regel nur gegen die gesetzlichen Haftpflichtansprüche Dritter aus Schadenfällen, welcher der versicherte Tierhalter im Privatleben verursacht. Eine Betriebshaftpflichtversicherung hingegen deckt denjenigen Bereich ab, der mit der Führung und der Tätigkeit in einem Betrieb zusammenhängt. Vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrages ist es deshalb besonders wichtig zu wissen, wofür das Tier eingesetzt werden soll. In den meisten Fällen wird klar sein, dass sich der Familienhund nicht als Schutzhund eignet. Es gibt aber auch Grenzfälle. In Grenzfällen ist es darum ratsam, sich bei der Versicherung zu erkundigen, welchem Bereich ein allfälliger Schaden zugerechnet würde und ob zusätzliche Versicherungen abzuschliessen sind. 

 

Beispiel: Ein Garagist hält einen Wachhund. Die Haftpflichtversicherung für den Hund wird nur über die Betriebshaftpflichtversicherung abgewickelt. Fällt der Hund in der Garage einen Kunden des Garagisten an, wird der Schaden grundsätzlich durch die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt. Ereignet sich derselbe Vorfall bei einem Spaziergang während den Ferien des Garagisten, ist der Schaden durch die Betriebshaftpflichtversicherung hingegen nicht gedeckt. 

 

3.5 Haftpflicht und Ersatzpflicht

Allein der Versicherte ist unter den Voraussetzungen der Tierhalterhaftung von Art. 56 OR dem Geschädigten gegenüber haftpflichtig. Die Versicherung verpflichtet sich lediglich dazu, im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages den verursachten Schaden zu übernehmen. Sie wird dem Versicherten gegenüber aus Vertrag ersatzpflichtig; eine Haftpflicht trifft sie hingegen nicht. Diese Begriffe sind zu trennen. Massgebend für die Ersatzpflicht der Versicherung gegenüber dem Versicherten ist allein der konkrete Versicherungsvertrag. Es ist daher ratsam, besonders auch auf das Kleingedruckte zu achten.

 

Beispiel 1: Max wohnt in unmittelbarer Nachbarschaft seines Chefs und hält eine Katze. Er hat in weiser Voraussicht eine Haftpflichtversicherung «für alle Fälle» abgeschlossen und geht davon aus, dass die Versicherung auch für allfällige Schäden, welche seine Katze anrichten könnte, aufkommen wird. Auf einem ihrer nächtlichen Streifzüge zerkratzt die Katze den Lack des auf der gegenüberliegenden Strassenseite parkierten neuen Mercedes seines Chefs. Max entschuldigt sich bei seinem Chef und begleicht sofort die Rechnung des Garagisten. Die Rechnung schickt er dann seiner Versicherung mit der Bitte um Rückerstattung. Die Haftpflichtversicherung weigert sich jedoch, für den Schaden aufzukommen. Sie weist einerseits auf ihre allgemeinen Versicherungsbedingungen hin und macht andererseits geltend, gerade eine Katze könne nicht Tag und Nacht überwacht werden, der Katzenhalter könne sich daher «entlasten» und sei nicht haftpflichtig. Dementsprechend sei auch die Versicherung nicht ersatzpflichtig. Dagegen kann Max nichts unternehmen.

 

Beispiel 2: Pitbull Brutus beisst in die Hand des dreijährigen Sohnes des Tierhalters, weil das Kind aus Neugier die leuchtenden Hundeaugen berühren wollte. Da gemäss Versicherungsvertrag die im selben Haushalt lebenden Personen des Tierhalters nicht zum versicherten Personenkreis gehören, wird die Haftpflichtversicherung Kosten, welche nicht von der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung getragen werden, ebenso wenig übernehmen.

 

3.6 Wohnungsschäden

Immer wieder richten Tiere, namentlich Hunde und Katzen, erhebliche Schäden an Wohnungen an. Über Jahre hinweg können ganze Tapetenstücke abgewetzt werden, Parkettböden zerkratzt oder Teppiche durch tierische Ausscheidungen völlig unbrauchbar gemacht werden. Die Instandstellungskosten können sich bis auf mehrere zehntausend Franken belaufen. Grundsätzlich besteht Deckung für solche Schäden. Doch dürfen sich Tierhalter und Tierhalterinnen nicht in falscher Sicherheit wähnen: Stellt sich nämlich heraus, dass der Schaden über die ganze Mietdauer hinweg angerichtet wurde und sich immer weiter verschlimmert hat, so wird sich der Tierhalter den Vorwurf entgegenhalten müssen, er habe dagegen keine Abhilfe geschaffen. Und wenn die Versicherung die Schäden in der ersten Wohnung beglichen hat, wird sie bei der zweiten Wohnung weniger kulant sein, wenn die Schäden vom selben Tier stammen. Den Tierhalter trifft somit die Pflicht, bei Schäden nach Kräften Abhilfe zu schaffen. Wie im Fall von Kindern, denen man das Bekritzeln der Tapete im Kinderzimmer noch zugesteht, nicht aber in der ganzen Wohnung, hat sich die Wohnungsabnutzung durch Tiere in gewissen engen Grenzen zu halten.

 

Beispiel: Moritz hat seit Jahren das Katzenkistchen in die gleiche Ecke des Badezimmers gestellt und nicht beachtet, dass Katzenurin in die Plättlifugen um das Kistchen herum eingedrungen ist. Der Uringestank ist unerträglich und lässt sich auch mit starken Reinigungsmitteln nicht mehr beseitigen. Wie Moritz auszieht, müssen die Fugen dieses Teils des Badezimmers einschliesslich der Keramikplatten ersetzt werden. Da die benötigten Keramikplatten aber nicht mehr erhältlich sind, muss das ganze Bad neu geplättelt werden. Leider hat Moritz keine Versicherung abgeschlossen und muss die (erheblichen) Kosten selber tragen. 

 

3.7 Tiergerechte Haltung in Wohnungen

Insbesondere bei grösseren Wohnungsschäden wird die Versicherung möglicherweise den Standpunkt vertreten, diese hätten bei tiergerechter Haltung weitgehend vermieden werden können. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es sehr empfehlenswert, bei Hunden insbesondere auf angemessene Erziehung und genügenden Auslauf, bei Katzen auf genügenden Auslauf und/oder reizvolle Gestaltung der Wohnung mit Katzenbaum, Katzenspielzeug und sauberem Katzenkistchen zu achten. Die Interessen des Tierschutzes und der Versicherung laufen hier Hand in Hand.

 

Beispiel: Der arbeitslose Hans hält über Monate seine zweijährige Katze Monstrum in seiner Mietwohnung im vierten Stock. Die Wohnung ist äusserst reizarm eingerichtet; es fehlen Katzenbaum, Katzenspielsachen und ein (sauberes) Katzenkistchen. Als Max endlich eine Arbeitsstelle findet, lässt er Monstrum tagsüber ganz allein in der Wohnung und kümmert sich kaum mehr um sie. In der Folge verwahrlost Monstrum und zeigt verschiedentlich Anzeichen eigentlicher Verwilderung, Verstörung und Aggressivität. Sie zerfetzt die Tapeten der Wohnung und versäubert sich überall, wo es ihr gerade in den Sinn kommt. In der Folge müssen zahlreiche Wände neu tapeziert werden und Parkettböden ersetzt werden. Die Versicherung weigert sich, den (sehr grossen) Schaden zu ersetzen und macht geltend, bei artgerechter Haltung hätte Monstrum niemals Schäden in diesem Ausmass angerichtet.