Ein Kompass im Dickicht

 

Tier im Recht transparent

Bolliger, Goetschel, Richner, Spring,

Schulthess Verlag 2008,

560 Seiten, broschiert, CHF 49.-,

zu bestellen bei tierbuchshop.ch

 

 

Weitere Hilfe

  • Sie haben einen Tierschutzfall festgestellt und möchten ihn melden? Der Zürcher Tierschutz hilft Ihnen.
 
Vorschriften
 

11  Behördliches Einschreiten, Tierhalteverbote

 

11.1.  Behördliches Einschreiten

 

11.1.1  Rechtsgrundlage

Die Grundlagen für ein behördliches Einschreiten sind in Art. 24 des Tierschutzgesetzes (TSchG) umschrieben. 

 

11.1.2 Wann muss das Veterinäramt eingreifen?

Unverzügliches behördliches Einschreiten ist geboten, wenn die Tiere nicht oder völlig falsch ernährt werden oder wenn man ihnen weder die nötige Pflege noch eine richtige Unterkunft gewährt, so dass sie in ihrem Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt sind. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, kann nicht im Voraus abschliessend beurteilt werden. Es ist auf die Umstände des Einzelfalles, auf den Grad der Schmerz- und Leidensfähigkeit, das Alter der Tiere und ihre Beziehung zum Tierhalter abzustellen. Die Behörde schreitet unter recht eng umschriebenen Voraussetzungen ein und setzt einen sog. Verwaltungsakt. Dieser will wohl überlegt und die Situation umsichtig geklärt sein. Denn die Verfügung kann vom Tierhalter angefochten werden, und das Verfahren um die Wegnahme der Tiere kann zeit- und nervenaufreibend werden. Um gute Grundlagen zu schaffen, sollten die Tiere möglichst bald von einem unabhängigen Tierarzt untersucht und die Einzelheiten der angetroffenen Tierhaltung möglichst präzis protokolliert werden.

 

11.1.3  Vorsorgliche Wegnahme

Wenn die Beschlagnahme der Tiere aus Rücksicht auf die Tiere sofort vollstreckt werden muss, kann die Behörde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. Damit können die Tiere sofort umplatziert werden, und das Rechtsmittelverfahren ändert für die Zeit, während der es andauert, an dieser Sofortmassnahme nichts.