Ein Kompass im Dickicht

 

Tier im Recht transparent

Bolliger, Goetschel, Richner, Spring,

Schulthess Verlag 2008,

560 Seiten, broschiert, CHF 49.-,

zu bestellen bei tierbuchshop.ch

 

 

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Tier & Erbrecht
 

8  Tier und Erbrecht

 

8.1 Anwendbares Recht

Das Erbrecht regelt die Vermögens- und Schuldverhältnisse am Nachlass einer verstorbenen Person (Art. 457 ff. ZGB). Seit der Änderung des Zivilgesetzbuches vom 4. Oktober 2002, welche am 1. April 2003 in Kraft getreten ist, sind Tiere keine Sachen mehr (Art. 641a Abs. 1 ZGB). Die Gesetzesänderung wird allerdings durch Art. 641a Abs. 2 ZGB relativiert, denn soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften. In den Augen des Gesetzes sind Tiere nach wie vor nicht «erbfähig» im Sinne von Art. 539 ZGB, können aber immerhin in verschiedener Weise begünstigt werden.

 

8.2 Eigentum am Tier im Erbfall

Tiere, die im Eigentum des Erblassers standen, gehören zu seinem Nachlass und werden wie alle anderen Vermögenswerte, Rechte und Pflichten vererbt. Weil keine speziellen erbrechtlichen Vorschriften für Tiere bestehen (Art. 641a Abs. 2 ZGB), sind auf sie die gewöhnlichen Bestimmungen über das Vererben von Sachen anwendbar. Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, bilden diese eine sogenannte Erbengemeinschaft. Sämtliche Vermögenswerte gehören den Mitgliedern dieser Erbengemeinschaft bis zur Verteilung gemeinsam. Grundsätzlich haben sämtliche Erben denselben Anspruch auf die Nachlasswerte (Art. 610 Abs. 1 ZGB). 

 

8.3 Zuteilung des Tiers bei fehlender Verfügung

Die Erbfolge wird entweder durch das Gesetz oder durch sog. Verfügungen von Todes wegen (z.B. handschriftliches Testament), d.h. durch den Willen des Erblassers geregelt, falls dieser unter Beachtung der gesetzlichen Pflichtteile ein Testament hinterlassen oder mit anderen Personen einen Erbvertrag abgeschlossen hat. Dritte können dabei als Erben eingesetzt oder als Vermächtnisnehmer mit Vermögenswerten bedacht werden. Durch fristgerechte Ausschlagung haben Erben aber auch die Möglichkeit, auf den ihnen zustehenden Erbteil zu verzichten. Falls mehrere Erben die Zuteilung eines Tieres verlangen, wird dieses nach der neuen Bestimmung von Art. 651a Abs. 1 ZGB jener Partei zugesprochen, die ihm unter tierschützerischen Gesichtspunkten die beste Unterbringung gewährleistet. Zu beachten ist jedoch, dass diese Regelung lediglich bei im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehaltenen Tieren, d.h. in der Regel nur bei Heimtieren, Anwendung findet. Nicht erfasst werden beispielsweise wertvolle Zucht- oder landwirtschaftliche Nutztiere, bei denen die Zuteilung letztlich nach Art. 611 Abs. 1 ZGB durch die Ziehung von sogenannten «Losen» erfolgt. Erklärt sich im gegenteiligen Fall kein Erbe zur Übernahme eines Tieres des Verstorbenen bereit, wird dieses verkauft oder verschenkt, wobei ein allfälliger Erlös in den Nachlass fällt und unter den Erben aufgeteilt wird.

 

8.4 Auflage

Weil Tieren keine Rechtsfähigkeit zukommt, sind sie auch nicht erbfähig und können daher selber weder Erbe noch Vermächtnisnehmer sein (Art. 539 i.V.m. Art. 11 ZGB). Im Falle einer testamentarischen oder erbvertraglichen Zuwendung an ein Tier bestand bislang die Gefahr, dass diese i.S.v. Art. 482 Abs. 3 ZGB als unsinnig betrachtet und von einem sich benachteiligt fühlenden Erben angefochten wurde. Der auf Anfang April 2003 neu eingefügte Abs. 4 desselben Artikels legt nun ausdrücklich fest, dass eine solche Zuwendung als Auflage für den Erben oder Vermächtnisnehmer gilt, angemessen («tiergerecht») für das Tier zu sorgen. Eine derart belastete Person oder Institution hat das betreffende Tier somit aufzunehmen oder verantwortungsvoll bei Dritten zu platzieren, wobei die Mittel für Futter-, Pflege-, Unterbringungs- und Tierarztkosten aus dem Erbteil oder Vermächtnis beglichen werden können. Nach Art. 482 Abs. 1 ZGB kommt jedermann, der ein Interesse hat (wie etwa einem Tierschutzverein), ein Klagerecht auf Erfüllung der Auflage zu.

 

8.5 Durchsetzung des Willens des Erblassers

Ein Anspruch auf Schadenersatz entsteht bei deren Nichterfüllung nach herrschender Lehre und Praxis zwar nicht, doch kann allenfalls die Veräusserung des Tieres an einen Dritten verlangt werden.
Der Grundsatz, wonach Testamentsbestimmungen so auszulegen sind, dass sie dem Willen des Erblassers entsprechen und auch aufrechterhalten werden können, falls ihre Form den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, galt zwar schon früher. Die neue Regelung legt nun aber explizit fest, wie eine letztwillige Verfügung zugunsten eines Tieres zu vollziehen ist, womit dem Willen des Verstorbenen im Hinblick auf das künftige Wohl seiner Tiere und auf dessen finanzielle Sicherstellung Rechnung getragen wird.

 

8.6 Testamentarische Klauseln in Bezug auf Tiere

Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch nach wie vor, testamentarische Klauseln zugunsten von Tieren juristisch klar zu formulieren. Das handschriftliche Testament hat durchgängig von Hand geschrieben zu sein: datiert, mit dem Ort der Ausstellung versehen und eigenhändig unterzeichnet.

 

8.7 Errichtung einer Stiftung

Um seinem Tier über den eigenen Tod hinaus ein angemessenes Dasein zu garantieren, kann ein Tierhalter - nach Vorabsprache - auch ein vertrauenswürdiges Tierheim erbvertraglich zur Aufnahme des Tieres verpflichten und hierfür allenfalls ein Vermächtnis aussetzen. Letztlich besteht auch die Möglichkeit zur Errichtung einer letztwilligen Stiftung nach Art. 493 Abs. 1 ZGB. Diese hat den gesetzlichen Vorschriften von Art. 80 ff. ZGB zu entsprechen und kann mit dem Ziel verbunden werden, den lebenslangen Unterhalt des Tieres aus den Mitteln des aus dem Nachlass ausgeschiedenen Stiftungsvermögens zu finanzieren. Da Stiftungen in der Regel auf längere Dauer ausgerichtet sind, sollte jedoch darauf geachtet werden, dass ein umfassenderer Zweck verfolgt wird als lediglich der Lebensunterhalt eines Einzeltieres.