Ein Kompass im Dickicht

 

Tier im Recht transparent

Bolliger, Goetschel, Richner, Spring,

Schulthess Verlag 2008,

560 Seiten, broschiert, CHF 49.-,

zu bestellen bei tierbuchshop.ch

 

 

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Tier & Ehescheidung
 

7  Tier und Ehescheidung

 

7.1 Anwendbares Recht

Anlässlich einer Ehescheidung stellt sich stets die Frage, welcher Ehepartner künftig die Obhut über das bisher gemeinsam gehaltene Tier übernehmen darf. Zuerst muss dabei geprüft werden, ob ein Ehepartner Alleineigentümer eines Tieres ist, was beispielsweise bei einem in die Ehe eingebrachten, geerbten oder geschenkten Tier der Fall sein kann. Ist ein Ehepartner Alleineigentümer des Tieres, so hat der andere keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihm dieses nach der Scheidung zugesprochen wird. Wurde das Tier hingegen während der Ehe angeschafft, reicht es für den Nachweis des Alleineigentums nicht aus, dass im Kaufvertrag oder im Impfzeugnis lediglich der Name einer Partei vorgemerkt ist. Um Alleineigentum zu begründen, muss das Tier zusätzlich als sog. Eigengut ausschliesslich der einen Person zum persönlichen Gebrauch gedient haben (Art. 198 Ziff. 1 des Zivilgesetzbuches; ZGB). Bereits eine gemeinschaftliche Unterbringung und Pflege durch beide Ehepartner lässt Miteigentum am Tier vermuten (Art. 200 Abs. 2 ZGB), womit es vom Gericht jener Partei zugeteilt wird, die ihm unter tierschützerischen Gesichtspunkten eine bessere Unterbringung und Versorgung gewährt (Art. 651a Abs. 1 ZGB).

Es gilt ausserdem zu beachten, dass allfällige Kinder bei der Zuteilung der Heimtiere eine gewichtige Rolle spielen. Das Kindeswohl kann es erfordern, dass gerade in der schwierigen und belastenden Situation einer Ehescheidung die oftmals sehr enge, emotionale Bindung des Kindes zum Heimtier nicht auseinander gerissen wird. Wenn tierliche und kindliche Interessen kollidieren, wird das kindliche Interesse stärker gewichtet. Ein Heimtier kann damit auch jenem Ehepartner zugeteilt werden, der für die Tierbetreuung per se zwar weniger geeignet ist, jedoch mit den Kindern zusammenlebt. Wird das Kindeswohl durch den Verlust des Heimtieres hingegen nur minimal beeinträchtigt, ist bei der Zuteilung das Wohlergehen des Tieres ausschlaggebend. Entscheidend für die Beurteilung sind stets die Umstände des Einzelfalles.

 

7.2 Eigentumszuweisung durch den Richter

Der Richter hat also zu beurteilen, welcher Partner besser Gewähr bietet für die korrekte Haltung und Pflege des Tieres. Zudem kann er die Partei, die das Tier erhält, zu einer angemessenen Entschädigung an die Gegenpartei verpflichten. Ob diese Regel auch dann zutrifft, wenn das Tier ursprünglich einem der Partner geschenkt wurde, ist allerdings umstritten (Art. 651a ZGB).

 

7.3 Besuchsrechte

Ähnlich wie bei Kindern bestehen oft auch starke emotionale Bindungen zwischen Tier und derjenigen Partei, welche auf die Obhut verzichten muss. Zudem haben gerade Tiere eine meist niedrigere Lebenserwartung als Menschen, so dass eine Trennung umso schmerzhafter erscheint. Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Scheidungskonvention ein «Besuchsrecht» zum Tier zu vereinbaren.